FG Brandenburg - Urteil vom 19.03.2003
2 K 2408/00
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Abzugsfähigkeit freiwilliger Zahlungen einer eine Mülldeponie betreibenden GmbH an Gemeinden; Einschränkung des Abzugsverbots von Geschenkaufwendungen bei Kapitalgesellschaften; Körperschaftsteuer 1994

FG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 2 K 2408/00

DRsp Nr. 2003/7292

Abzugsfähigkeit freiwilliger Zahlungen einer eine Mülldeponie betreibenden GmbH an Gemeinden; Einschränkung des Abzugsverbots von Geschenkaufwendungen bei Kapitalgesellschaften; Körperschaftsteuer 1994

1. Freiwillige Zahlungen, die die eine Mülldeponie betreibende GmbH aus einem Strukturfond in Abhängigkeit von der Menge und der Art. des abgelagerten Mülls an die Gemeinde leistet, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. 2. Das Abzugsverbot für betrieblich veranlasste Geschenkaufwendungen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG entfällt bei Kapitalgesellschaften, wenn die Zuwendungen beim Empfänger ausschließlich betrieblich genutzt werden können. Der Bescheid für 1994 über Körperschaftsteuer vom 01.12.1998 in Ge-stalt der Einspruchsentscheidung vom 23.08.2000 wird abgeändert. Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid mit dem geänderten Inhalt nach Rechtskraft dieses Urteil neu bekannt zu geben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ; EStG § 4 Abs. 4 ; KStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand: