FG Hessen - Urteil vom 04.09.2018
4 K 385/17
Normen:
AEUV Art. 49;
Fundstellen:
BB 2018, 2979
DStR 2018, 2566
DStRE 2019, 56
EFG 2018, 1876
IStR 2018, 920

Abzugsfähigkeit sog. finaler Betriebsstättenverluste

FG Hessen, Urteil vom 04.09.2018 - Aktenzeichen 4 K 385/17

DRsp Nr. 2018/14745

Abzugsfähigkeit sog. finaler Betriebsstättenverluste

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid 2007 vom 20.03.2012 und der Gewerbesteuermessbescheid 2007 vom 20.03.2012 jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.01.2017 werden dahingehend geändert, dass das zu versteuernde Einkommen bzw. der Gewerbeertrag um x.000.000 € herabgesetzt werden. Die Berechnung der Steuerfestsetzung und des Gewerbesteuermessbetrags werden dem Beklagten aufgegeben.

Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

Normenkette:

AEUV Art. 49;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die steuerliche Abzugsfähigkeit von Verlusten einer Betriebsstätte, die die Klägerin von xxx 2004 bis xxx 2007 in A/Vereinigtes Königreich Großbritannien und X hatte.