FG Nürnberg - Urteil vom 27.02.2003
VI 78/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Hauptschullehrers für eine Auslandsgruppenreise nach Großbritannien als Werbungskosten

FG Nürnberg, Urteil vom 27.02.2003 - Aktenzeichen VI 78/01

DRsp Nr. 2003/8256

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen eines Hauptschullehrers für eine Auslandsgruppenreise nach Großbritannien als Werbungskosten

Bei Gruppenreisen, die für jeden interessierten Reisenden eine Förderung der Allgemeinbildung bewirken und einen Erlebniswert vermitteln, verbietet die in § 12 Nr. 1 EStG getroffene Regelung eine Anerkennung als Werbungskosten auch dann, wenn die Reise durch eine Freistellung vom Dienst durch den Arbeitgeber gefördert wird.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 ; EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger als Hauptschullehrer Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise nach Barnstaple (Großbritannien) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.

Der Kläger ist Hauptschullehrer und wird zusammen mit seiner Ehefrau, die ebenfalls als Lehrerin tätig ist, zur Einkommensteuer veranlagt. In seiner Einkommensteuererklärung für 1999 machte er u.a. Aufwendungen für einen von der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung in Dillingen organisierten Lehrgang "English for Young Learners" in der Zeit vom 02.10. - 10.10.1999 in Barnstaple/Großbritannien in Höhe von 3.256,66 DM geltend.