Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 30. September 2015
Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
I.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist im Hauptberuf nichtselbständig tätig. Darüber hinaus bezog sie im Jahr 2012 (Streitjahr) von einem Sportverein Einnahmen von 1.200 € als Übungsleiterin. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit hatte die Klägerin Ausgaben in der unstreitigen Höhe von 4.062 €, weit überwiegend für Fahrten mit dem PKW zu Wettbewerben. Den hieraus entstandenen Verlust machte sie in der Einkommensteuererklärung 2012 geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—) erkannte den Verlust nicht an. Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 29. August 2013 wandte sich die Klägerin mit Einspruch, der hinsichtlich der Übungsleitertätigkeit ohne Erfolg blieb.
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