Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.
Die Kläger wurden als Eheleute vom beklagten Finanzamt (FA) für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 21. August 2002 wurde ihr während eines Italienurlaubs im Hafengebiet von X abgestelltes Wohnmobil gestohlen. Die Kläger haben weder das Fahrzeug noch die in diesem mitgenommenen Gegenstände (Kleidung und Hausrat) zurückerhalten. Der Wert des Fahrzeugs wurde von der Schadensversicherung ersetzt.
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