FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.11.2007
2 K 441/04
Normen:
EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 379

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2007 - Aktenzeichen 2 K 441/04

DRsp Nr. 2008/622

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung als außergewöhnliche Belastung

Wiederbeschaffungskosten für Hausrat und Kleidung sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine Sachversicherung abgeschlossen hat und die notwendigen Wiederbeschaffungskosten die Leistungen aus der Sachversicherung übersteigen.

Normenkette:

EStG § 33 Abs. 1 ; EStG § 33 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.

Die Kläger wurden als Eheleute vom beklagten Finanzamt (FA) für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 21. August 2002 wurde ihr während eines Italienurlaubs im Hafengebiet von X abgestelltes Wohnmobil gestohlen. Die Kläger haben weder das Fahrzeug noch die in diesem mitgenommenen Gegenstände (Kleidung und Hausrat) zurückerhalten. Der Wert des Fahrzeugs wurde von der Schadensversicherung ersetzt.