FG Münster - Urteil vom 12.06.2019
7 K 57/18 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DStRE 2019, 1113
DStZ 2019, 601
NZA 2020, 164

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

FG Münster, Urteil vom 12.06.2019 - Aktenzeichen 7 K 57/18 E

DRsp Nr. 2019/11031

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 23.2.2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6.12.2017 wird dahingehend geändert, dass um 439,68 € höhere Werbungskosten als bisher bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte zu jeweils 50 %.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist noch streitig, bis wann Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses abzugsfähig sind.