FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.09.2008
2 K 2606/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 9

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2008 - Aktenzeichen 2 K 2606/06

DRsp Nr. 2008/19771

Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Jubiläumsfeier

Liegen anlässlich der Durchführung einer Jubiläumsfeier eines Steuerberaters gemischte Aufwendungen vor, so ist keine Aufteilung der Kosten nach Köpfen (pro rata capitum) vorzunehmen. Die gesamten Aufwendungen sind vielmehr der privaten Lebensführung zuzuordnen, wenn der Zusammenhang weder mit der Lebensführung noch mit der Einkünfteerzielung von untergeordneter Bedeutung ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 ; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2 ; FGO § 115 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Geltendmachung von Aufwendungen, die anlässlich eines Festes am 31. Oktober 2003 entstanden sind. Der Kläger begehrt einen anteiligen Sonderbetriebsausgabenabzug.

Der Kläger ist Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft, die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben wird und die zum Verfahren beigeladen wurde. Gesellschafter ist neben dem Kläger der Steuerberater Dr. G. Die freiberuflichen Einkünfte werden gemäß § 180 (1) Nr. 2 a i.V.m. § 179 (1) Abgabenordnung - AO - gesondert und einheitlich festgestellt.