Streitig ist, ob die Aufwendungen für eine Tomatis-Therapie zur Behandlung einer Hyperakusis als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.
Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie als außergewöhnliche Belastungen u. a. Aufwendungen für eine Hyperakusisbehandlung mittels einer Tomatis-Therapie für ihren 10jährigen Sohn in Höhe von insgesamt 4.027,60 € geltend.
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