Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Führen eines zweiten Haushalts als Werbungskosten abzugsfähig sind und ob die Kosten für den Kauf verschiedener Apothekenprodukte als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können.
1. Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2008 im Wesentlichen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei der Firma F AG in N. Von 24.02. bis 30.09. des Streitjahres bezog sie Krankengeld. Sie unterhielt eine angemietete Wohnung in München, Str. Außerdem bewohnt sie Räume im Erdgeschoß eines ihrem Bruder gehörenden Hauses in X.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|