FG Hessen - Urteil vom 16.08.2011
9 K 71/10
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 22; EStG § 21; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Abzugsfähigkeit von Baukosten im Zusammenhang mit einem geplanten aber fehlgeschlagenen Verkauf eines vermieteten Grundstücks

FG Hessen, Urteil vom 16.08.2011 - Aktenzeichen 9 K 71/10

DRsp Nr. 2012/4746

Abzugsfähigkeit von Baukosten im Zusammenhang mit einem geplanten aber fehlgeschlagenen Verkauf eines vermieteten Grundstücks

Aufwendungen, die durch die geplante Veräußerung eines bislang vermieteten Grundstücks veranlasst sind, sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der notarielle Kaufvertrag rückabgewickelt und das Grundstück weiterhin vermietet wird.

Durch die geplante Veräußerung eines bislang vermieteten Grundstücks veranlasste Aufwendungen sind auch bei Rückabwicklung des notariellen Kaufvertrages und Weitervermietung des Grundstücks nicht als Werbungskosten berücksichtigungsfähig.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 22; EStG § 21; EStG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Kosten aus dem fehlgeschlagenen Verkauf eines Vermietungsobjekts (innerhalb der Spekulationsfrist) als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Dem Rechtsstreit liegt im Einzelnen nachfolgender Sachverhalt zugrunde: