1. Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2012 wird dahin gehend geändert, dass bei den Sonderausgaben weitere Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 6.481 EUR berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2011 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festzusetzen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 75 % und die Kläger zu 25 %.
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