FG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.08.2013
14 K 160/13
Normen:
DBA CHE Art. 15a Abs. 1; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2a); EStG § 10 Abs. 3 S. 5; EStG § 3 Nr. 62;
Fundstellen:
DStR 2014, 6

Abzugsfähigkeit von Beiträgen von Grenzgängern zur scheizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und zur betrieblichen Pensionskasse als Sonderausgaben

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.08.2013 - Aktenzeichen 14 K 160/13

DRsp Nr. 2014/2021

Abzugsfähigkeit von Beiträgen von Grenzgängern zur scheizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und zur betrieblichen Pensionskasse als Sonderausgaben

1. Beiträge von Grenzgängern zur schweizerischen AHV und zur betrieblichen Pensionskasse sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 a) EStG als Sonderausgaben steuerlich zu berücksichtigen. 2, Entscheidend ist, ob bei rechtsvergleichender Betrachtung festgestellt werden kann, dass die ausländische Einrichtung nach ihrer Struktur und den von ihr im Versorgungsfall zu erbringenden Leistungen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. 3. Der Betrag vermindert sich jedoch um den nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung.

1. Der Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24. Mai 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Dezember 2012 wird dahin gehend geändert, dass bei den Sonderausgaben weitere Altersvorsorgeaufwendungen in Höhe von 6.481 EUR berücksichtigt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die Einkommensteuer 2011 nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festzusetzen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 75 % und die Kläger zu 25 %.