FG Nürnberg - Urteil vom 05.02.2003
III 208/01
Normen:
AO § 180 Abs. 2 ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. bb ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 ; EStDV § 29 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 931

Abzugsfähigkeit von Darlehenszinsen und Kosten der Kreditvermittlung zur Finanzierung eines Vertrages über eine sog. Aufschubrente oder Mehrertragsrente gegen Einmalbetrag als Werbungskosten

FG Nürnberg, Urteil vom 05.02.2003 - Aktenzeichen III 208/01

DRsp Nr. 2003/8486

Abzugsfähigkeit von Darlehenszinsen und Kosten der Kreditvermittlung zur Finanzierung eines Vertrages über eine sog. Aufschubrente oder Mehrertragsrente gegen Einmalbetrag als Werbungskosten

1. Darlehenszinsen und Kosten der Kreditvermittlung zur Finanzierung eines Vertrages über eine sog. Aufschubrente oder Mehrertragsrente gegen Einmalbetrag stellen Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften dar. 2. Der Regelungsgehalt eines Feststellungsbescheides, der die Steuerpflicht von außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG gesondert feststellt, betrifft ausschließlich die Ebene der Steuerfreiheit und nicht die Qualifikation von Einkünften und deren Zufluss. Er entfaltet nur dann eine Wirkung, wenn bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses bis dahin aufgelaufene Zinsen als außerrechnungsmäßige Zinsen ausbezahlt werden würden.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 2 ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. bb ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 ; EStDV § 29 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Zinsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen oder den sonstigen Einkünften anzusetzen sind.

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