FG München - Urteil vom 16.09.2020
4 K 2701/19
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 1062
ZEV 2021, 544

Abzugsfähigkeit von Einkommensteuerschulden infolge einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe als Nachlassverbindlichkeit

FG München, Urteil vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 4 K 2701/19

DRsp Nr. 2021/10114

Abzugsfähigkeit von Einkommensteuerschulden infolge einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe als Nachlassverbindlichkeit

Abzugsfähigkeit von Einkommensteuerschulden infolge einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe als Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG).

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Einkommensteuer(ESt-)schulden infolge einer von den Erben erklärten Betriebsaufgabe als Nachlassverbindlichkeit i.S. des § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) abzugsfähig sind.

Die Kläger sind ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts X vom 27. Dezember 2016, auf den wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, gesetzliche Erben des am ... 2016 verstorbenen Erblassers. Der Erblasser war Inhaber eines (verpachteten) land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (...).