Die Klage wird abgewiesen.
II.Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III.Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger war im Streitjahr (2014) als Honorararzt selbständig tätig und ermittelte seinen Gewinn im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung. Der Kläger war im Streitjahr an folgenden Krankenhäusern tätig:
Klinik G | 06.01.-28.02. | 53 Arbeitstage |
Klinik B | 03.03.-11.03. | 9 Arbeitstage |
Klinik W | 25.03. | 1 Arbeitstag |
Klinik H | 13.04.-09.05. | 27 Arbeitstage |
Klinik S | 12.05.-27.06. | 46 Arbeitstage |
Klinik W | 30.06.-31.12. | 90 Arbeitstage |
Der Kläger suchte die Krankenhäuser jeweils mit seinem dem Betriebsvermögen zugeordneten Kfz auf, mit dem er im Streitjahr insgesamt 35.963 km zurücklegte. Die Verträge mit den jeweiligen Krankenhäusern wurden jeweils für einen von vornherein bestimmten Zeitraum geschlossen. Für die Tätigkeit in W wurde dem Kläger von dem Krankenhaus unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Honorararzt-Vertrag zwischen der Klinikum W GmbH und dem Kläger vom 29. April 2014 (Blatt 53 f. der Einspruchsakte).
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