BFH - Urteil vom 29.11.2016
VI R 19/16
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;
Vorinstanzen:
Finanzgericht Münster, vom 19.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 1620/15

Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen einer Polizeibeamtin im Streifendienst als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

BFH, Urteil vom 29.11.2016 - Aktenzeichen VI R 19/16

DRsp Nr. 2017/2318

Abzugsfähigkeit von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen einer Polizeibeamtin im Streifendienst als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Die Polizeiwache ist nicht die regelmäßige Arbeitsstätte einer Polizeibeamtin im Streifendienst. Daher sind Fahrtkosten nicht nur im Rahmen der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, sondern in Höhe des tatsächlichen Aufwandes abzugsfähig. Verpflegungsmehraufwendungen sind gem. §9 Abs. 5 i.V. mit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG bei Abwesenheit über eine bestimmte Dauer hinaus im Rahmen der dort angegebenen Pauschbeträge abziehbar.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 19. Februar 2016 12 K 1620/15 E aufgehoben.

Die Einkommensteuer wird unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 2013 vom 23. Juni 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Mai 2015 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei Berücksichtigung der erklärten Fahrtkosten in Höhe von 1.872 € und des erklärten Verpflegungsmehraufwands in Höhe von 1.170 € als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit ergibt.

Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 9 Abs. 5; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4;