BFH - Urteil vom 30.09.2020
VI R 11/19
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4a;
Fundstellen:
BB 2021, 84
BFH/NV 2021, 384
BStBl II 2021, 308
DStR 2021, 23
FR 2021, 804
FR 2021, 854
NZA 2021, 184
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 03.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1218/17

Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen eines Rettungsassistenten für VerpflegungBegriff der ersten Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4a S. 1 EStG

BFH, Urteil vom 30.09.2020 - Aktenzeichen VI R 11/19

DRsp Nr. 2021/510

Abzugsfähigkeit von Mehraufwendungen eines Rettungsassistenten für Verpflegung Begriff der ersten Tätigkeitsstätte im Sinne von § 9 Abs. 4a S. 1 EStG

Die Rettungswache, der ein Rettungsassistent zugeordnet ist, ist dessen erste Tätigkeitsstätte, wenn er dort arbeitstäglich vor dem Einsatz auf dem Rettungsfahrzeug vorbereitende Tätigkeiten vornimmt (z.B. Überprüfung des Rettungsfahrzeugs in Bezug auf Sauberkeit und ordnungsgemäße Bestückung mit Medikamenten und sonstigem (Verbrauchs–)Material, im Bedarfsfall Reinigung sowie Bestückung des Fahrzeugs mit fehlenden Medikamenten und fehlendem (Verbrauchs–)Material).

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 03.05.2018 – 6 K 1218/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a, § 9 Abs. 4, § 9 Abs. 4a;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte im Streitjahr (2015) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er war seit 1978 beim ... (Arbeitgeber) als Sanitäter im Rettungsdienst (Rettungsassistent) angestellt.