Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.07.2018 – 4 K 2812/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
I. Die Beteiligten streiten über den Werbungskostenabzug von Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr (2015) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als angestellter Lokführer der X–AG. Er befuhr mit der firmeneigenen Eisenbahn das firmeneigene Schienennetz der X-AG, das sich über mehrere Ortschaften im Y–Umland erstreckte, betriebliche Einrichtungen der X-AG miteinander verband und innerhalb von 45 Minuten durchfahren werden konnte.
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