BFH - Urteil vom 28.06.2017
VIII R 57/14
Normen:
EStG § 20 Abs. 2b, § 15b, § 32d Abs. 1, § 32a Abs. 1; InvStG § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BFHE 258, 421
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1693/12

Abzugsfähigkeit von negativen Zwischengewinnen eines Investmentfonds nach Luxemburger Recht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 28.06.2017 - Aktenzeichen VIII R 57/14

DRsp Nr. 2017/13263

Abzugsfähigkeit von negativen Zwischengewinnen eines Investmentfonds nach Luxemburger Recht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

1. Hohe (negative) Zwischengewinne beim Erwerb von Anteilen an einem Investmentfonds führen nicht ohne Weiteres zur Annahme eines Steuerstundungsmodells i.S. des § 20 Abs. 2b Satz 1 i.V.m. § 15b EStG. 2. Eine Einschränkung der Verlustverrechnung folgt auch nicht aus § 20 Abs. 2b Satz 2 EStG, wenn der Steuerpflichtige positive Einkünfte aus den Fondsanteilen erzielt, die dem progressiven Einkommensteuertarif gemäß § 32a EStG unterliegen.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22. September 2014 10 K 1693/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2b, § 15b, § 32d Abs. 1, § 32a Abs. 1; InvStG § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 Satz 1;

Gründe

I.