BFH - Urteil vom 03.04.2019
VI R 19/17
Normen:
EStG § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz;
Fundstellen:
BB 2019, 1430
BFH/NV 2019, 745
BFHE 264, 30
BStBl II 2019, 445
DStR 2019, 1144
DStRE 2019, 787
DStZ 2019, 486
FR 2019, 864
FamRB 2019, 290
FamRZ 2019, 1279
NJW 2019, 1903
NZA 2019, 886
ZEV 2019, 668
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 28.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 400/16

Abzugsfähigkeit von Pflege- und Betreuungsleistungen für die Mutter des Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 03.04.2019 - Aktenzeichen VI R 19/17

DRsp Nr. 2019/8000

Abzugsfähigkeit von Pflege- und Betreuungsleistungen für die Mutter des Steuerpflichtigen

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG kann nur von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. Februar 2017 9 K 400/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Ehegatten, die für das Streitjahr (2013) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.

Die am ... geborene Mutter (M) des Klägers schloss, vertreten durch den Kläger, mit der Seniorenresidenz ... (Seniorenresidenz) mit Wirkung vom ... 2013 einen Wohn- und Betreuungsvertrag. M bewohnte in der Seniorenresidenz ein Ein-Bett-Zimmer. Sie war im Streitjahr in die (damalige) "Pflegestufe null" eingestuft.

Die Seniorenresidenz buchte die Rechnungsbeträge für den Aufenthalt der M in der Einrichtung, die sich auf Unterkunft, Pflegeaufwand, Investitionskosten und Verpflegung bezogen, von einem Konto des Klägers ab.