Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Kosten für die Interessenwahrnehmung vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) und vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (
Die Kläger werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Streitjahr 1997 erfolgte die Veranlagung zunächst durch Bescheid vom 04.05.1999 entsprechend der am 01.03.1999 bei dem Beklagten (dem Finanzamt -FA-) eingegangenen Erklärung. Dieser Bescheid wurde sodann auf Antrag nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) unter anderem aufgrund fehlender
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