Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13.03.2018 – 13 K 3024/17 E aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
I.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Vater einer im Januar 2012 geborenen Tochter. Seit Juni 2012 leben er und seine frühere Ehefrau, die Mutter seiner Tochter, dauernd getrennt. Mutter und Kind leben seitdem in Südamerika.
In seiner Einkommensteuererklärung für 2014 (Streitjahr) machte der Kläger neben Krankheitskosten und Aufwendungen für Fahrten zu Ärzten Prozesskosten in Höhe von 20.747 € als außergewöhnliche Belastung geltend.
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