Strittig geblieben ist, in welcher Höhe Prozesszinsen und Verbindlichkeiten aus einer Vermächtnisanordnung als Nachlassverbindlichkeiten anzuerkennen sind.
Die am 24. Mai 2000 verstorbene Erblasserin I. D. wurde laut Erbschein des Amtsgerichts K (Blatt 14 ErbSt-A Bd. I) aufgrund privatschriftlichen Testamentes vom 25. März 2000 (Blatt 16 ErbSt-A Bd. I) vom Kläger allein beerbt.
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