Die Einspruchsentscheidung vom 15.05.2015 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Klageverfahrens und des Revisionsverfahrens haben der Kläger und der Beklagte jeweils zu 50 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der dem Beklagten auferlegten Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Hinterlegung des vollstreckbaren Kostenanteils abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Das Verfahren befindet sich im 2. Rechtsgang.
Streitig ist, ob der Kläger im Jahre 2012 Rechtsverfolgungskosten in Höhe von xxx € als Sonderwerbungskosten im Rahmen seiner Beteiligungseinkünfte abziehen kann.
Der Kläger hielt seit Ende 1996 eine Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds A-GmbH & Co. KG. Die A-GmbH & Co. KG wurde zwischenzeitlich aufgelöst. Die vereinbarte Beteiligungssumme betrug netto xxx € zzgl. eines Agios für Emissionskosten in Höhe von 5 %, insgesamt somit xxx €. Aus seiner Beteiligung erzielte der Kläger seitdem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV).
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