BFH - Urteil vom 05.02.2014
X R 5/11
Normen:
EStG § 17 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 86/06

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft

BFH, Urteil vom 05.02.2014 - Aktenzeichen X R 5/11

DRsp Nr. 2014/8839

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft

1. NV: Schuldzinsen, die zur Finanzierung (ggf. nachträglicher) Anschaffungskosten auf nicht mehr bestehende Beteiligungen i.S. des § 17 EStG entstehen, führen auch dann unter den gleichen Voraussetzungen, wie sie für die einkommensteuerrechtliche Abziehbarkeit nachträglicher Betriebsausgaben gelten, zu nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn die Veräußerung der Beteiligung bzw. die Auflösung der Kapitalgesellschaft vor dem Veranlagungszeitraum 1999 stattgefunden hat (Anschluss an die geänderte Rechtsprechung des VIII. Senats des BFH im Urteil vom 29. Oktober 2013 VIII R 13/11, BFHE 243, 346, BStBl II 2014, 251). 2. NV: Verbindlichkeiten, die nicht als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen sind, können dem Betriebsvermögen nicht durch einen Akt der Willkürung zugeordnet werden, da die Passivseite kein gewillkürtes Betriebsvermögen kennt.