BFH - Urteil vom 30.08.2012
IV R 48/09
Normen:
EStG § 4 Abs. 4a S.5;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4048/06

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens

BFH, Urteil vom 30.08.2012 - Aktenzeichen IV R 48/09

DRsp Nr. 2013/171

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens

NV: Der Auslegung des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG dahingehend, dass die nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen auch um den Zinsaufwand für im Umlaufvermögen ausgewiesene Grundstücke zu kürzen bzw. ein Gegenbeweis zuzulassen sei, steht der eindeutige Gesetzeswortlaut entgegen, der nur die Finanzierungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privilegiert.

Die Privilegierung von Schuldzinsen für anstehende betriebliche Investitionen im Anlagevermögen gem. § 4 Abs. 4a S. 5 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist vielmehr verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Schuldzinsenabzug für Gegenstände des Umlaufvermögens gem. § 4 Abs. 4a EStG begrenzt bleibt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4a S.5;

Gründe

I. Die verheirateten Kläger und Revisionskläger zu 1. und 2. (Kläger) sind zu je 50 % Gesellschafter der Klägerin und Revisionsklägerin zu 3. (OHG), die als Bauträgerin tätig ist und seit 1999 diverse unbebaute Grundstücke erwarb. Die OHG ermittelte ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich für das jeweilige Kalenderjahr.