BFH - Beschluss vom 22.02.2023
VIII B 4/22
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 S. 2; EStG § 20 Abs. 9; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b S. 1; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b S. 2; FGO § 126 Abs. 4; EStG 2013;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 545
NJW 2023, 10
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 18.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 699/19

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein Refinanzierungsdarlehen zur Finanzierung einer Bürgschaftsinanspruchnahme als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

BFH, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen VIII B 4/22

DRsp Nr. 2023/3830

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen für ein Refinanzierungsdarlehen zur Finanzierung einer Bürgschaftsinanspruchnahme als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

NV: § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 EStG schließt den Abzug von Schuldzinsen für ein Refinanzierungsdarlehen, das der Steuerpflichtige zur Finanzierung einer Bürgschaftsinanspruchnahme aufnimmt, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen vorbehaltlich der Regelung in § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG aus.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 18.11.2021 – 4 K 699/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 S. 2; EStG § 20 Abs. 9; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b S. 1; EStG § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b S. 2; FGO § 126 Abs. 4; EStG 2013;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—).