BFH - Urteil vom 15.01.2019
X R 6/17
Normen:
EStG § 10b Abs. 1 Satz 1, § 26b; BGB § 518 Abs. 2; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BB 2019, 2656
BB 2019, 724
BFH/NV 2019, 460
BFHE 263, 325
BStBl II 2019, 318
DB 2019, 703
DStR 2019, 608
DStRE 2019, 464
DStZ 2019, 285
FR 2019, 568
FamRZ 2019, 831
HFR 2019, 358
NJW 2019, 1001
ZEV 2019, 299
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 26.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2395/15

Abzugsfähigkeit von Spenden aufgrund einer zweckgebundenen Geldzuwendung

BFH, Urteil vom 15.01.2019 - Aktenzeichen X R 6/17

DRsp Nr. 2019/4357

Abzugsfähigkeit von Spenden aufgrund einer zweckgebundenen Geldzuwendung

1. Der Begriff der "Spende" erfordert ein freiwilliges Handeln des Steuerpflichtigen. Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn die Zuwendung aufgrund einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung geleistet wird. Diese Voraussetzung ist noch erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger in einem mit seinem Ehegatten geschlossenen Schenkungsvertrag die Auflage übernimmt, einen Teil des geschenkten Geldbetrags einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden. 2. Ferner setzt der Begriff der "Spende" unentgeltliches Handeln voraus. Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers erhält; darüber hinaus aber auch dann, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt. Das Behaltendürfen eines Teilbetrags einer Schenkung ist aber kein Vorteil, der ursächlich mit der Weiterleitungsverpflichtung aus einer im Schenkungsvertrag enthaltenen Auflage in Zusammenhang steht.