Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
a) Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob Strafverteidigungskosten dann als Werbungskosten berücksichtigungsfähig sind, wenn sie einen in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmer betreffen, der beschuldigt wird, Betriebsvermögen seines Arbeitgebers aus einem Bereich entwendet zu haben, der lediglich für Arbeitnehmer zugänglich ist, bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung.
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