FG Baden-Württemberg - Urteil vom 26.04.2017
4 K 202/16
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 2; EStG § 33a Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1795

Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben mit Zustimmung des Empfängers bis zur Höhe von 13.805 Euro im Kalenderjahr möglich

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2017 - Aktenzeichen 4 K 202/16

DRsp Nr. 2017/6981

Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben mit Zustimmung des Empfängers bis zur Höhe von 13.805 € im Kalenderjahr möglich

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 2; EStG § 33a Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin (Klin) wendet sich mit ihrer Klage gegen die Versagung des Erlasses der Einkommensteuer (ESt) und des Solidaritätszuschlags zur ESt für die Streitjahre 2011 und 2012. Soweit die Klin darüber hinaus den Erlass von Zinsen und Säumniszuschlägen begehrt, wurde das Verfahren abgetrennt.