Die Kläger wenden sich gegen die Nichtberücksichtigung geltend gemachter Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung für das Objekt X-Straße als vorweggenommene Werbungskosten.
Die Kläger erzielten in den Jahren 2003 und 2004 jeweils Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie sind seit ... 2003 verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger hatte bis Mai 2002, bevor er zu seiner Ehefrau in deren Wohnhaus nach A verzog, in einem Mittelreihenhaus in der X-Straße gewohnt, das im Eigentum der AG B stand. Der Kläger kündigte nach seinem Umzug den Mietvertrag mit der AG B nicht, weil diese angekündigt hatte, die Reihenhäuser ihren Mietern in 2003 zum Kauf anzubieten. Dem Kläger ist das Reihenhaus X-Straße im Mai 2004 zum Kauf angeboten worden. Der Kläger schlug dies Angebot nach Verhandlungen aus, weil die Forderung der AG B nach seiner Auffassung überhöht war.
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