BFH - Urteil vom 28.09.2010
IX R 42/09
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 1189/06

Abzugsfähigkeit von Werbungskosten für Erhaltungsaufwendungen bei Zuwendung der Aufwendungen an den Steuerpflichtigen durch einen Dritten; Verdeckte Gewinnausschüttung als Zuwendung zugunsten eines Steuerpflichtigen

BFH, Urteil vom 28.09.2010 - Aktenzeichen IX R 42/09

DRsp Nr. 2010/19692

Abzugsfähigkeit von Werbungskosten für Erhaltungsaufwendungen bei Zuwendung der Aufwendungen an den Steuerpflichtigen durch einen Dritten; Verdeckte Gewinnausschüttung als Zuwendung zugunsten eines Steuerpflichtigen

1. Erhaltungsaufwendungen können Werbungskosten des Steuerpflichtigen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein, wenn sie auf einem von einem Dritten im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen abgeschlossenen Werkvertrag beruhen und der Dritte dem Steuerpflichtigen den Betrag zuwendet (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).2. Eine solche Zuwendung kann auch in einer vGA zu Gunsten des Steuerpflichtigen liegen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2; EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.