BFH - Urteil vom 27.08.2013
VIII R 3/11
Normen:
EStG § 3c Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 02.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 287/07

Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen aus der Fremdfinanzierung von Kapitallebensversicherungen

BFH, Urteil vom 27.08.2013 - Aktenzeichen VIII R 3/11

DRsp Nr. 2014/291

Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen aus der Fremdfinanzierung von Kapitallebensversicherungen

1. Zinsaufwendungen aus der Fremdfinanzierung von Beiträgen zu einer Lebensversicherung, die nicht zu steuerpflichtigen Erträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG führt, können gemäß § 3c EStG nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Fortführung der Senatsrechtsprechung).2. Dies gilt auch, wenn die Lebensversicherung dazu dient, einen Immobilienkredit einer vom Steuerpflichtigen beherrschten GmbH zu tilgen.

Normenkette:

EStG § 3c Abs. 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen.

Die verheirateten Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist mit 62,5 % an der X GmbH (GmbH) beteiligt und zugleich deren angestellter Geschäftsführer. Die anderen GmbH-Gesellschafter sind seine Mutter zu 30 % und sein Vater zu 7,5 %.

Die GmbH nahm 1995 zum Kauf eines Betriebsgrundstücks ein Darlehen bei dem Kreditinstitut Y auf. Der Kläger wurde in das Finanzierungskonzept eingebunden. Dazu heißt es in dem Protokoll einer Gesellschafterversammlung der GmbH vom 1. Dezember 1995: