FG Niedersachsen - Urteil vom 07.12.2016
2 K 177/15
Normen:
§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG 2009; § 21 EStG 2009; EStG VZ 2012;

Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen, die der Steuerpflichtigen aufgrund eines Vergleichs zur Ablösung einer Darlehensschuld zu leisten hat; Fortwirken des Veranlassungszusammenhangs auch nach Veräußerung einer Immobilie

FG Niedersachsen, Urteil vom 07.12.2016 - Aktenzeichen 2 K 177/15

DRsp Nr. 2019/2396

Abzugsfähigkeit von Zinsaufwendungen, die der Steuerpflichtigen aufgrund eines Vergleichs zur Ablösung einer Darlehensschuld zu leisten hat; Fortwirken des Veranlassungszusammenhangs auch nach Veräußerung einer Immobilie

Schließt der Steuerpflichtige, der Gesamtschuldner einer Verbindlichkeit ist, mit dem Gläubiger einen Vergleich über diese Verbindlichkeit, kann der gezahlte Ablösungsbetrag mangels anderweitiger Vereinbarungen als Tilgung der geschuldeten Zinsen gewertet und daher als steuerlich abziehbar angesehen werden.

Normenkette:

§ 9 Abs. 1 S. 1 EStG 2009; § 21 EStG 2009; EStG VZ 2012;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die dem Kläger im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches zur Ablösung einer Darlehensschuld aus einer Immobilieninvestition entstanden sind.

Der Kläger war zu 25% an der "GbR O.-Straße 50" beteiligt, zu deren Vermögen ein Gebäudekomplex in der O.-Straße in M. gehörte (im Folgenden: GbR).

Nach einem Verkauf des Gebäudekomplexes im Jahr 1994 verblieben Restverbindlichkeiten.

Im Jahr 2001 übernahm der Kläger - unter gesamtschuldnerischer Mithaft zweier ehemaliger Mitgesellschafter - die Verbindlichkeiten der GbR i.H.v. 5.032.000 €.