BFH - Urteil vom 19.07.2018
IV R 3/16
Normen:
EStG § 5a Abs. 4a Satz 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 1259
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 08.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 118/15

Abzugsfähigkeit von Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs einer Beteiliugung an einer Ein-Schiff-Personengesellschaft

BFH, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen IV R 3/16

DRsp Nr. 2018/15634

Abzugsfähigkeit von Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs einer Beteiliugung an einer Ein-Schiff-Personengesellschaft

1. NV: Bei der Hinzurechnung nach § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG dürfen ausschließlich Aufwendungen, die in einem betrieblichen Veranlassungszusammenhang (§ 4 Abs. 4 EStG) mit Vergütungen i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG stehen, als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt werden (BFH-Urteil vom 19. Juli 2018 IV R 14/16). 2. NV: Zinsen für ein Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs der Beteiligung an der Personengesellschaft sind deshalb nicht von dem pauschal nach § 5a Abs. 1 EStG ermittelten Gewinn abzuziehen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 8. Dezember 2015 6 K 118/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 5a Abs. 4a Satz 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2, § 4 Abs. 4;

Gründe

I.