FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.08.2001
2 K 1607/99
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 19 ;

Abzugsfähigkeit vorweggenommener Werbungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2001 - Aktenzeichen 2 K 1607/99

DRsp Nr. 2001/16345

Abzugsfähigkeit vorweggenommener Werbungskosten in einem nicht ausgeübten Beruf

Aufwendungen einer Industriekauffrau zwecks Ablegung der Fahrlehrerprüfung sind Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 19 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Aufwendungen zwecks Ablegung der Fahrlehrerprüfung Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sind.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielt als Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die Klägerin hat den Beruf des Industriekaufmanns erlernt. Sie war bis 1977 als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Danach war sie nicht mehr berufstätig. Vom 2. Februar 1995 bis 31. Mai 1995 sowie in der Zeit vom 1. Juni bis 18. September 1995 absolvierte sie einen Lehrgang, u. a. an der Fahrlehrerakademie in ..., einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte; die Prüfung als Fahrlehrerin legte sie gegen Ende Oktober 1995 ab. Seit dem 1. November 1995 ist sie als angestellte Fahrlehrerin beschäftigt.

In der Einkommensteuererklärung 1995 machte die Klägerin die folgenden Aufwendungen für ihre Fahrlehrerausbildung als Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:

Semester- und Kursgebühren 11.290,-- DM

Lehrmaterial 436,80 DM