FG Münster - Urteil vom 28.08.2008
14 K 1337/07 E
Normen:
EStG § 11 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DB 2009, 315
EFG 2008, 1882

Abzugsjahr für Aufwendungen für Stückzinsen

FG Münster, Urteil vom 28.08.2008 - Aktenzeichen 14 K 1337/07 E

DRsp Nr. 2008/19343

Abzugsjahr für Aufwendungen für Stückzinsen

1. Aufwendungen des Erwerbers von Bundesschatzbriefen Typ B in 1997, die für bereits angefallene Zinsen geleistet werden (sog. Stückzinsen), sind negative Einnahmen aus Kapitalvermögen. Das ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG. Diese negativen Einnahmen sind im Jahr des Erwerbs entstanden und nur dort zu berücksichtigen, § 11 EStG. Eine Verrechnung mit in späteren Jahren angefallenen Zinserträgen aus derselben Anlage kommt nicht in Betracht. 2. Soweit Kapitalerträge ausgezahlt werden, die bei wirtschaftlicher Betrachtung auf Zeiträume vor Anschaffung der Schuldverschreibung entfallen, liegen keine Zinsen, sondern sonstige Erträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor.

Normenkette:

EStG § 11 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für sog. Stückzinsen.

Der Kläger erwarb im März 1997 Bundesschatzbriefe Typ B im Nennwert von 50.000,00 DM. Hierfür bezahlte er insgesamt 50.291,67 DM. Der Betrag von 291,67 DM (= 149,13 EUR) entfiel auf Zinsen, die für die Zeit von Beginn des Zinslaufes bis zum Erwerbszeitpunkt (=70 Tage) angefallen waren. Wegen der Einzelheiten wird auf den Zeichnungsschein vom 7. März 1997 Bezug genommen.