BFH - Urteil vom 06.06.2012
I R 3/11
Normen:
AO § 167 Abs. 1 Satz 1; EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d; EStG 1997 § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,; EStG 1997 § 50a Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG München, vom 13.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1593/09

Abzugsteuerpflicht bei Werbeleistungen eines ausländischen Motorsport-Rennteams

BFH, Urteil vom 06.06.2012 - Aktenzeichen I R 3/11

DRsp Nr. 2012/20463

Abzugsteuerpflicht bei Werbeleistungen eines ausländischen Motorsport-Rennteams

Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die als Motorsport-Rennteam Rennwagen und Fahrer in einer internationalen Rennserie einsetzt, erbringt eine eigenständige sportliche Darbietung. Sie ist auf dieser Grundlage mit ihrer anteilig auf inländische Rennen entfallenden Vergütung für Werbeleistungen (auf den Helmen und Rennanzügen der Fahrer und auf den Rennwagen aufgebrachte Werbung) beschränkt steuerpflichtig, was wiederum eine Abzugsteuerpflicht für den Vergütungsschuldner auslöst.

Normenkette:

AO § 167 Abs. 1 Satz 1; EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d; EStG 1997 § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1,; EStG 1997 § 50a Abs. 5;

Gründe

I.

Streitig ist eine Inanspruchnahme für Abzugsteuern nach § 50a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) für die Streitjahre 1998 bis 2001 (Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschläge).