BFH - Urteil vom 05.05.2010
I R 104/08
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 S. 1; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d,Nr. 3; EStG § 50a Abs. 4 S. 1 Nr. 1,Nr. 2; EStG § 50a Abs. 5 S. 2, 5; AO § 125 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 15.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 216/07

Abzugsteuerpflicht für von einer Konzertagentur übernommene Kosten für Hotelübernachtungen und Catering für Künstler sowie bar ausgezahlte Cateringpauschalen; Wirksamkeit eines Steuerbescheides im Fall einer fehlenden namentlichen Benennung des Steuerschuldners im Haftungsbescheid; Übernahme von Kosten für Hotelübernachtungen und Verpflegung und Gegenleistungen für künstlerische Leistungen im weitesten Sinn als steuerpflichtige Einnahmen; Steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Hotelkosten und Bewirtungskosten als Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 05.05.2010 - Aktenzeichen I R 104/08

DRsp Nr. 2010/14965

Abzugsteuerpflicht für von einer Konzertagentur übernommene Kosten für Hotelübernachtungen und Catering für Künstler sowie bar ausgezahlte Cateringpauschalen; Wirksamkeit eines Steuerbescheides im Fall einer fehlenden namentlichen Benennung des Steuerschuldners im Haftungsbescheid; Übernahme von Kosten für Hotelübernachtungen und Verpflegung und Gegenleistungen für künstlerische Leistungen im weitesten Sinn als steuerpflichtige Einnahmen; Steuerrechtliche Abzugsfähigkeit von Hotelkosten und Bewirtungskosten als Betriebsausgaben

1. NV: Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass die aufgrund der sog. "Nullregelung" (§§ 51, 52 UStDV 1993) nicht erhobene Umsatzsteuer zu den Einnahmen i.S. des § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997 gehört.