Die Klägerin (Bl. 5, 36 ESt) war bis zum 30. Juni 1991 als Ausbildungsreferentin bei der IHK und anschließend bei der Z-Partei als Landesgeschäftsführerin tätig (Bl. 5 Rs. ESt). Daneben betrieb sie in den Streitjahren 1991 und 1992 für die U International ein - verlustbringendes - Versicherungsvermittlungsgewerbe (Bl. 23 ESt; jeweils Bl. 2 GewSt 91 u. 92).
Im Einkommensteuer(ESt)-Veranlagungsverfahren für die Streitjahre machte die Klägerin als Werbungskosten - WK - u. a. folgende Aufwendungen geltend (Bl. 4 Rs., 8 f., 37, 38, 54 Rs., 57 ESt):
1. Fahrten an 283 Tagen zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (1991),
2. Telefonkosten (480 DM, 1991, 1992)
3. Fortbildungskosten (870 DM, 1991; 1.019,20 DM, 1992) zuzüglich durch die Versicherung nicht gedeckte PKW-Unfallkosten (2.193,20 DM, 1991),
4. Pflichtabonnement der S-Zeitung (340/80 DM, 1991, 1992),
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