Streitig ist die Abziehbarkeit einer Auslandsspende. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Kläger erzielte im Streitjahr als Steuerberater Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seine (damalige) Ehefrau war in seiner Praxis nichtselbständig tätig. Sie war weiterhin Inhaberin eines Einzelhandelsbetriebs. Die Gewerbeanmeldung lautete auf Einzelhandel mit Damen- und Herrenoberbekleidung und Accessoires. Im Streitjahr wurden die Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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