Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Abzugszeitraum für ein Folgeobjekt des Klägers nicht nur um die Veranlagungszeiträume 1994 und 1995, sondern auch um die Veranlagungszeiträume 1991 bis 1993 gemäß § 10 e Abs. 4 Satz 5 Einkommensteuergesetz (EStG) 1997 zu kürzen ist.
Der Kläger wurde für das Streitjahr 1997 mit seiner zweiten Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Der Kläger war seit 1990 aus erster Ehe verwitwet. Im Jahr 1991 erwarb er für eigene Wohnzwecke eine Eigentumswohnung in A. Wegen eines bereits unstreitig eingetretenen Objektverbrauchs konnte der Kläger für dieses Objekt keine Abzugsbeträge nach § 10 e Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen.
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