Streitig ist die Kindergeldfestsetzung bzw. die Abzweigung oder Erstattung von Kindergeld für den Sohn der Beigeladenen, M, geboren am ...1969. M ist behindert und aufgrund der Behinderung vollstationär untergebracht. Der Grad der MdE beträgt 100. Die Heimkosten werden aus Mitteln der Sozialhilfe getragen.
Mit dem - nicht angefochtenen - Bescheid vom 16.10.1998 hatte die Beklagte das Kindergeld für M weiterhin ab 01.06.1998 bis zum 31.12.1999 festgesetzt und verfügt, dass das Kindergeld ab 01.06.1998 an das Landessozialamt als Erstattungsberechtigten zu zahlen war. Diesen Bescheid änderte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen mit dem Bescheid vom 22.02.1999 dahingehend ab, dass das Kindergeld für M ab 01.03.1999 auf 0 DM festgesetzt wurde.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 01.03.1999 Einspruch ein. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 24.07.2000 ab, eine Einspruchsentscheidung zu erlassen, da sie die Klägerin für nicht einspruchsberechtigt hielt.
Am 01.09.2000 - Eingang - erhob die Klägerin Klage.
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