BFH - Urteil vom 09.02.2009
III R 37/07
Normen:
EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 4; FGO § 102;
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 10352/05

Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger bei Pflegeaufwendungen des Kindergeldberechtigten für sein behindertes volljähriges Kind; Keine Berücksichtigung von fiktiven Betreuungskosten bei der Prüfung der Höhe Aufwendungen für die Betreuung des Kindes

BFH, Urteil vom 09.02.2009 - Aktenzeichen III R 37/07

DRsp Nr. 2009/10283

Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger bei Pflegeaufwendungen des Kindergeldberechtigten für sein behindertes volljähriges Kind; Keine Berücksichtigung von fiktiven Betreuungskosten bei der Prüfung der Höhe Aufwendungen für die Betreuung des Kindes

1. Entstehen dem Kindergeldberechtigten für sein behindertes volljähriges Kind, das überwiegend auf Kosten des Sozialleistungsträgers vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, Aufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes, ist das Ermessen der Familienkasse, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den Sozialleistungsträger abzuzweigen ist, eingeschränkt; ermessensgerecht ist allein die Auszahlung des vollen Kindergeldes an den Kindergeldberechtigten (Fortführung des Senatsurteils vom 23. Februar 2006 III R 65/04, BFHE 212, 481, BStBl II 2008, 753). 2. Bei der Prüfung, ob Aufwendungen in Höhe des Kindergeldes entstanden sind, dürfen keine fiktiven Kosten für die Betreuung des Kindes, sondern nur tatsächlich entstandene Aufwendungen für das Kind berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 74 Abs. 1 S. 1; EStG § 74 Abs. 1 S. 4; FGO § 102;

Gründe:

I.