BFH - Urteil vom 23.02.2006
III R 65/04
Normen:
AO (1977) § 5 ; BSHG § 91 ; EStG § 74 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2006, 1615
BFH/NV 2006, 1575
BFHE 212, 481
BStBl II 2008, 753
DB 2006, 1536
DStRE 2006, 1209
FamRZ 2006, 1274
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1018/04

Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung des Kindes auf Kosten des Sozialhilfeträgers; keine Ermessensreduzierung auf Null bei Unterhaltsaufwendungen des Kindergeldberechtigten

BFH, Urteil vom 23.02.2006 - Aktenzeichen III R 65/04

DRsp Nr. 2006/19309

Abzweigung des Kindergeldes bei vollstationärer Unterbringung des Kindes auf Kosten des Sozialhilfeträgers; keine Ermessensreduzierung auf Null bei Unterhaltsaufwendungen des Kindergeldberechtigten

»1. Ist ein behindertes volljähriges Kind auf Kosten des Sozialhilfeträgers vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht und wird der Kindergeldberechtigte aufgrund der Billigkeitsregelung in § 91 Abs. 2 Satz 2 BSHG a.F. nicht in Anspruch genommen, kommt dieser seiner Unterhaltspflicht nicht nach, so dass die Familienkasse das Kindergeld nach § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG an den Sozialhilfeträger abzweigen kann.2. Auch wenn der Kindergeldberechtigte neben den Leistungen des Sozialhilfeträgers nur geringe eigene Unterhaltsleistungen für das Kind erbringt, ist die Ermessensentscheidung der Familienkasse, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den Sozialhilfeträger abgezweigt wird, nicht dahin gehend auf Null reduziert, dass das gesamte Kindergeld an den Sozialhilfeträger auszuzahlen ist.«

Normenkette:

AO (1977) § 5 ; BSHG § 91 ; EStG § 74 Abs. 1 ;

Gründe: