FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.04.2008
10 K 10321/06 B
Normen:
EStG (2002) § 66 Abs. 1 ; EStG (2002) § 74 Abs. 2 ; EStG (2002) § 74 Abs. 1 S. 2 ; EStG (2002) § 76 S. 2 Nr. 1 ; SGB X § 104 Abs. 1 S. 4 ; SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 1 ;

Abzweigung von Kindergeld an den Träger der Jugendhilfe; Berechnung des auf das betreute Kind entfallenden Kindergeldbetrags

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.04.2008 - Aktenzeichen 10 K 10321/06 B

DRsp Nr. 2008/16251

Abzweigung von Kindergeld an den Träger der Jugendhilfe; Berechnung des auf das betreute Kind entfallenden Kindergeldbetrags

1. Werden Leistungen der Jugendhilfe über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld, so hat dieser gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Kostenbeitrag mindestens in Höhe des Kindergelds zu zahlen. Zahlt der Elternteil diesen Kostenbeitrag nicht, so ist der Träger der Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Abs. 2 EStG in Anspruch zu nehmen. 2. Für die Höhe der Abzweigung ist nicht der Betrag maßgeblich, der sich gemäß § 66 Abs. 1 EStG für das jeweilige Kind als Zahlkind ergibt, sondern der Betrag nach Aufteilung des Gesamtkindergeldanspruchs nach Kopfteilen der Zahlkinder gemäß der für die Pfändung von Kindergeldansprüchen geltenden Regelung des § 76 Satz 2 Nr.1 EStG.

Normenkette:

EStG (2002) § 66 Abs. 1 ; EStG (2002) § 74 Abs. 2 ; EStG (2002) § 74 Abs. 1 S. 2 ; EStG (2002) § 76 S. 2 Nr. 1 ; SGB X § 104 Abs. 1 S. 4 ; SGB VIII § 94 Abs. 3 S. 1 ;

Tatbestand: