1. Der Abzweigungsbescheid vom 15. Februar 2011 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2011 werden aufgehoben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
I.
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Abzweigung von Kindergeld nach § 74 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an einen Sozialleistungsträger.
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