I.
Streitig ist die Tarifierung eines Adapters für Programmiergeräte.
Die Klägerin beantragte am 10. Juli 2005 bei der Oberfinanzdirektion - OFD - Nürnberg - Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt - (ZPLA) die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft - vZTA - über eine als "Adapter für Programmiergeräte PA T009" bezeichnete Ware und begehrte die Einreihung als "anderes elektrisches Gerät zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen, für eine Spannung von weniger als 1000 V, Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel" in die Codenummer 8536 9010 der Kombinierten Nomenklatur (KN).
Bei der str. Ware handelt es sich um einen Adapter, der dazu dient, eine elektrische Verbindung zwischen dem zu programmierenden Baustein und dem Programmiersystem herzustellen.
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