FG Münster - Urteil vom 19.04.2013
14 K 3020/10 E
Normen:
AO § 124 Abs 3; AO § 157 Abs 1 Satz 2; AO § 125 Abs 1;

Adressierungsmangel eines an die Erben eines Verstorbenen gerichteten Einkommensteuerbescheids, der an einen Steuerberater als Rechtsnachfolger bekannt gegeben werden sollte

FG Münster, Urteil vom 19.04.2013 - Aktenzeichen 14 K 3020/10 E

DRsp Nr. 2014/1622

Adressierungsmangel eines an die Erben eines Verstorbenen gerichteten Einkommensteuerbescheids, der an einen Steuerberater "als Rechtsnachfolger" bekannt gegeben werden sollte

Ein Einkommensteuerbescheid, der sich an mehrere Erben richten soll, ist diesen gegenüber nur wirksam, wenn diese namentlich als Inhaltsadressaten aufgeführt sind oder diese sich durch Auslegung des Bescheids ermitteln lassen. Wird ein Bescheid an einen von mehreren Gesamtrechtsnachfolgern nur diesem "als Rechtsnachfolger" des Verstorbenen bekannt gegeben, ist diese Adressierung nicht mehrdeutig, sondern unrichtig, was zur Nichtigkeit des Bescheids gem. § 125 Abs. 1 AO führt.

Normenkette:

AO § 124 Abs 3; AO § 157 Abs 1 Satz 2; AO § 125 Abs 1;

Tatbestand

Zu entscheiden ist, ob ein an den Kläger „als Rechtsnachfolger” eines verstorbenen Steuerpflichtigen bekanntgegebener Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2005 wegen inhaltlicher, auf einem Adressierungsmangel beruhender Unbestimmtheit nichtig ist und – wenn nein – ob es der Beklagte zu Recht abgelehnt hat, gegenüber den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft, der unter anderem auch der Kläger angehört, die Einkommensteuer auf der Grundlage einer von dem Kläger eingereichten Einkommensteuererklärung festzusetzen.