Zu entscheiden ist, ob ein an den Kläger „als Rechtsnachfolger” eines verstorbenen Steuerpflichtigen bekanntgegebener Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2005 wegen inhaltlicher, auf einem Adressierungsmangel beruhender Unbestimmtheit nichtig ist und – wenn nein – ob es der Beklagte zu Recht abgelehnt hat, gegenüber den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft, der unter anderem auch der Kläger angehört, die Einkommensteuer auf der Grundlage einer von dem Kläger eingereichten Einkommensteuererklärung festzusetzen.
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