BFH - Beschluss vom 20.03.2006
IX B 205/05
Normen:
AO § 180 Abs. 2 ; FGO § 40 Abs. 2 § 48 Abs. 2 ; VO zu § 180 Abs. 2 AO § 3 § 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1054
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 05.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 V 942/05

AdV - Antragsbefugnis

BFH, Beschluss vom 20.03.2006 - Aktenzeichen IX B 205/05

DRsp Nr. 2006/10886

AdV - Antragsbefugnis

1. Antragsbefugt ist, wer in der Hauptsache klagebefugt ist oder wäre. Es gelten § 40 Abs. 2 und § 48 FGO entspr.2. Eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO erklärungspflichtige Person ist nicht rechtsbehelfsbefugt, wenn sie zwar die Erklärung abgegeben hat, indes nicht zur Empfangsbevollmächtigten bestellt worden ist.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 2 ; FGO § 40 Abs. 2 § 48 Abs. 2 ; VO zu § 180 Abs. 2 AO § 3 § 6 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) erwarb ein mit einem unsanierten Gebäude bebautes Grundstück, teilte es in Miteigentumsanteile verbunden mit Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung auf und veräußerte die noch zu sanierenden 19 Eigentumswohnungen. Den jeweiligen Kaufpreis teilte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach einer Außenprüfung abweichend von der --durch die Antragstellerin eingereichte-- Feststellungserklärung auf Grund und Boden, die Altbausubstanz und die Modernisierungskosten auf und erließ einen entsprechenden Feststellungsbescheid. Diesen Bescheid machte das FA der Antragstellerin gegenüber bekannt. Die Antragstellerin war zwar nicht zum Empfang des Bescheides bevollmächtigt, erhielt den Bescheid aber unter Hinweis auf § 6 Abs. 2 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der (V zu § Abs. ).