BFH - Urteil vom 27.06.2006
VII R 34/05
Normen:
AO § 361 Abs. 2 S. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2024
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 937/03

AdV - Sicherheitsleistung

BFH, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen VII R 34/05

DRsp Nr. 2006/24947

AdV - Sicherheitsleistung

1. Nach § 361 Abs. 2 Satz 5 AO steht es im freien Ermessen der Finanzbehörde, ob sie als unselbstständige Nebenbestimmung zur Aussetzungsverfügung eine Sicherheit verlangt oder davon absieht.2. Ihre Überlegungen hat die FinVerw insbesondere am Sicherungsbedürfnis des Steuergläubigers und an Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auszurichten.3. Die Interessen eines Drittschuldners, der sich nicht an das ihm in einer Pfändungsverfügung auferlegte Zahlungsverbot gehalten und gepfändete Beträge an den Vollstreckungsschuldner ausbezahlt hat, muss die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen.

Normenkette:

AO § 361 Abs. 2 S. 5 ;

Gründe: