FG Hessen, vom 16.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 937/03
AdV - Sicherheitsleistung
BFH, Urteil vom 27.06.2006 - Aktenzeichen VII R 34/05
DRsp Nr. 2006/24947
AdV - Sicherheitsleistung
1. Nach § 361 Abs. 2 Satz 5 AO steht es im freien Ermessen der Finanzbehörde, ob sie als unselbstständige Nebenbestimmung zur Aussetzungsverfügung eine Sicherheit verlangt oder davon absieht.2. Ihre Überlegungen hat die FinVerw insbesondere am Sicherungsbedürfnis des Steuergläubigers und an Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auszurichten.3. Die Interessen eines Drittschuldners, der sich nicht an das ihm in einer Pfändungsverfügung auferlegte Zahlungsverbot gehalten und gepfändete Beträge an den Vollstreckungsschuldner ausbezahlt hat, muss die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Entscheidung nicht berücksichtigen.